AGB
Quarzglas Heinrich

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma

Aachener Quarzglas-Technologie Heinrich
Im Süsterfeld 4
52072 Aachen

Stand: 28.06.2018

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
  4. Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen sowie sonstiger Informationen allein verantwortlich. Diese werden von uns nicht überprüft. Der Besteller gewährleistet, dass durch die Benutzung der von ihm übergebenen Unterlagen/Daten Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer angeblichen Schutzrechteverletzung aufgrund der Unterlagen des Bestellers in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  5. Muster werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur gegen Berechnung geliefert.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Ware unverschuldet nicht erhalten können. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des Bestellers werden umgehend erstattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versand, Fracht, Porto, Zoll- und Versicherungskosten; diese Positionen werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen und nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen oder Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen vorzugehen.
  7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, die unsere Ansprüche auf die Gegenleistung gefährdet, oder erfahren wir von unzureichender Liquidität des Bestellers, oder hat der Besteller bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, sind wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, unsere Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leistung weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Lieferung

  1. Wir sind berechtigt, die Aufträge bis 10% zu überliefern oder zu unterliefern, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Wird dies ausdrücklich nicht gewünscht, ist eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag zu definieren.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Falls Anzahlungen des Bestellers vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der Anzahlung. Im Übrigen handelt es sich bei den von uns angegebenen Lieferterminen nicht um Fixtermine, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich zugesagt. Die Lieferzeit bezieht sich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, auf die Fertigstellung im Werk.Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere hat der Besteller anfallende Lagerkosten zu tragen. Diese belaufen sich auf 3,00 € pro Tag. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit)
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.
  6. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt grundsätzlich ohne Zeugnisse oder Protokolle. Wird eine entsprechende Dokumentation verlangt, ist dies bei Vertragsabschluss gesondert zu vereinbaren.
  7. Produktionsbedingt müssen bei vielen Produkten Losgrößen eingehalten werden. Stellt der Besteller für die Herstellung seiner Artikel Material bei, so ist es nicht unüblich, dass die tatsächlich gefertigte Menge größer ist als die Bestellmenge. In diesen Fällen ist der Besteller zur Abnahme der technisch notwendigen Überlieferung gegen Berechnung verpflichtet.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.
  2. Sofern die Voraussetzungen von Abs. § 4 (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Abs. 1 und 2 gelten auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernehmen. Die Incoterms 2010 gelten insofern nur als Kostenklausel.
  4. Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt.
  5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  7. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Vereinbarung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.

§ 6 Gewährleistung

  1. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
  2. Bei Produkten, die aus vom Besteller beigestelltem Material gefertigt wurden, bestehen Gewährleistungspflichten unsererseits nur für unseren Anteil des Produktes. Stellt der Kunde fehlerhaftes Material bei und der Fehler kann erst bei der folgenden Bearbeitung festgestellt werden, trägt der Besteller die bis dahin entstandenen Kosten.
  3. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  4. Wir gewährleisten, dass die Ware der Produktbeschreibung sowie eventuellen weiteren vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Wir übernehmen jedoch – sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart - keine Gewährleistung dafür, dass die vom Besteller bestellten Produkte für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Insbesondere im Hinblick auf unsere Verpackungen gewährleisten wir nicht, dass die bestellte Verpackung für die jeweils beabsichtigte Versendung geeignet ist.
  5. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl nur zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen in § 7.
  6. Der Besteller ist bei Rücklieferungen aufgrund von Mängelanzeigen verpflichtet, einen entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Er wird die Kosten der Rücksendung möglichst gering halten.
  7. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart, 12 Monate ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Rückgriffsansprüche gemäß §§478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
  9. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen (insbesondere Ziffer (8)) nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.

§ 7 Haftung

  1. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Soweit nach Absatz (1) unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
  3. Der Besteller haftet allein für die Mangelfreiheit für von ihm beigestelltem Material.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir behalten uns darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist – sofern diese im Einzelfall nicht entbehrlich ist - berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt und sich jeder Verfügung über die Forderung enthält.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Verarbeitung der Kaufsache gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts vom Besteller auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  2. Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Besteller einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
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